Bild rechts: Immer zur Stelle: Die BVfK-Juristen Moritz Groß, Simon Vondrlik und Stefan Obert (v.l.n.r.)
Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:
Heute: Praxistipps zum Umgang mit Reklamationen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Ort der Nacherfüllung beim Händler ist und der Kunde sich schon die Mühe machen muss, mit seinen Reklamationen, besonders wenn diese auf Sachmängelhaftungsansprüchen beruhen, das Auto dorthin zu bringen.
Dann muss man dennoch nicht sofort und bedingungslos reparieren, sondern darf erst einmal selbst prüfen, ob es sich hier nicht etwa um einen vom Kunden selbst verschuldeten Defekt oder natürlichen Verschleiß handelt, womit der Händler nicht nachbesserungspflichtig wäre.
Alles gut und schön, aber muss man unbedingt verlangen, dass ein nicht fahrbereites Auto von München nach Hamburg gebracht wird, um dort die Zündspule zu erneuern?
Man sollte es eher nicht, denn es gibt auch hier eine Zumutbarkeitsgrenze (keiner weiß genau wo die liegt) und außerdem kann das Beharren auf das Überstellen des Autos auch negative Konsequenzen haben, denn schließlich zahlt der Händler die Transport- und Wegekosten.
Da ist es durchaus sinnvoll, das Auto selbst zu holen, oder einen BVfK-Kollegen in der Nähe um Unterstützung zu bitten. Dieser hilft gerne, weil er weiß, wie wertvoll eine solche Unterstützung ist, bei der man davon ausgehen kann, dass mit den Augen des Händlers geprüft und ggf. auch mit der möglichen Sparsamkeit repariert wird.
Manchmal ist das Kind allerdings bereits in den Brunnen gefallen und der Kunde präsentiert die Rechnung für die bereits erfolgte Instandsetzung und wundert sich, dass ihm die Erstattung der Kosten verweigert wird.
Und dafür gibt es meist gute Gründe, denn in vielen Fällen fehlt ein kaufrechtlicher Mangel, der dem Defekt zu Grunde lag und man darf sich zu Recht darauf berufen, dass man ja nicht einmal die Möglichkeit zur Untersuchung hatte. Diesem Aspekt der Beweissicherung kommt übrigens im Lichte der heiß diskutierten EUGH-Entscheidung über einen ausgebrannten Opel Zafira besondere Bedeutung zu.
Um all das zu vermeiden und die Dinge von vornherein in richtige Bahnen zu lenken, stellt der BVfK seinen Mitgliedern eine Verbraucherinformation zur Weitergabe an die Kundschaft zur Verfügung, welche über die vielen gewährleistungsrechtlichen Aspekte informiert und die Dinge von Anfang an in geordnete Bahnen leitet. Sie sollten diese grundsätzlich beim Verkauf verwenden und sich sogar die Kenntnisnahme bestätigen lassen. Das wirkt vertrauensbildend und transparent und beugt gleichzeitig späteren Missverständnissen und Fehlinterpretationen vor.
Link >>> https://www.bvfk.de/bvfk-verbraucherinformation-zum-autokaufrecht-2015-09-2/
Denn schließlich wollen wir erst gar nicht, dass Sie unsere Hilfe benötigen, wenngleich wir natürlich immer gerne zur Stelle sind, wenn es gilt, Probleme zu lösen!
Fragen immer gerne an:
rechtsabteilung@bvfk.de
Zur kostenlosen (im Mitgliedsbeitrag enthaltenen) Ersteinschätzungen geht´s hier:
https://www.bvfk.de/mein-bvfk/ersteinschaetzung-2/